Sofern Sie einen Sachverständigen privat beauftragen, kann die Vergütung in der Regel frei vereinbart werden. Die Höhe des Entgelts sollte bei Auftragserteilung zwischen Ihnen und dem Sachverständigen ausdrücklich verabredet werden. Als Vergütungsvarianten sind vor allem die Abrechnung nach Stundensätzen oder Pauschalhonorare üblich.
Wird keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen, so steht dem Sachverständigen gemäß § 632 BGB ein ortsübliches Honorar zu.
Bei der Einschaltung eines Sachverständigen durch ein Gericht richtet sich das Honorar nach dem Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz (JVEG).
Das Honorar für eine Wertermittlung kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Zur Orientierung der Honorarhöhe kann ab 01.01.2022 folgende Berechnung angestellt werden:
Verkehrswert von |
bis |
Grundgebühr |
zzgl. %-Anteil des Verkehrswertes |
0 € | 200.000,-€ | 935,- € | + 0,40 % |
200.001 | 500.000,- € | 1.375,- € |
+ 0,25 % |
500.001 | 750.000,- € | 2.200,- € |
+ 0,15 % |
750.001 | … | 3.200,- € |
+ 0,07 % |
Vorstehende Summen sind Nettobeträge.
Zu diesen Beträgen kommen ggf. noch erforderliche behördliche Auslagen wie sie z.B. für Kataster, Grundbuch, Baulastauskunft, etc. anfallen, hinzu.
Sind neben dem Verkehrswert der Immobilie noch Rechte oder grundstücksgleiche Rechte zu berücksichtigen oder wertmäßig auszuweisen (z.B. Wohnrecht, Altenteil, Leitungs- oder Wegerecht etc.), erhöhen sich die Gutachtenkosten um jeweils 30 v.H. Gleiches gilt, wenn eine Wertermittlung zu verschiedenen Stichtagen durchgeführt werden soll.
Erfolgt die Wertermittlung auf der Basis eines früheren Gutachtens des Unterzeichners, kann eine Gebührenreduktion um bis zu 50 v.H. erfolgen, sofern der Grundstückszustand im Wesentlichen unverändert ist.